Gutachten fordert schnelleren Anstieg bei CO-Preis
Ein von der Stiftung Neue Energie in Auftrag gegebenes Gutachten fordert einen schnelleren Anstieg beim CO2-Preis. Das Kurzgutachten des IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität untersuchte die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Sollte keine Anhebung des Preises erfolgen und auch weitere Schritte nicht eingeleitet werden, bleiben verfassungsrechtliche Bedenken und eine mögliche Preisexplosion, auf die sich Unternehmen nicht ausreichend vorbereiten können. Massive Rückforderungsansprüche der Betroffenen wären die Folge.
Pressemitteilung des IKM
Emissionshandelsgesetz droht zur Zeitbombe zu werden
Sollte das Bundesverfassungsgericht das geplante Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) nach Inkrafttreten als verfassungswidrig einstufen, drohen massive Rückforderungsansprüche der Betroffenen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Kurzgutachten des IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität zur Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs zum BEHG, im Auftrag der Stiftung Neue Energie. „Ein Debakel wie beim Kernbrennstoffsteuergesetz muss dringend vermieden werden, sonst drohen Belastungen des Staatshaushaltes in Milliardenhöhe“, so der Geschäftsführer des IKEM, Simon Schäfer-Stradowsky. Das Gutachten schlägt zwei Möglichkeiten einer verfassungskonformen Anpassung des BEHG vor.
Aufgrund erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesentwurfs zum BEHG, ist mit einer zeitnahen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu rechnen. „Sollte das Gesetz als verfassungswidrig und deswegen nichtig eingestuft werden, läge eine unzulässige Vermögensverschiebung zugunsten des Staates vor”, so Schäfer-Stradowsky. Damit könnten für die Emissionszertifikate geleistete Zahlungen zurückgefordert werden – auch rückwirkend.
Das Kurzgutachten sieht die Verfassungsmäßigkeit des BEHG-Entwurfs an zwei Stellen nicht gegeben: Erstens kann das BEHG rechtlich nicht als Vorteilsabschöpfungsabgabe eingeordnet werden, da es in der Einführungsphase bis 2026 keinen Cap gibt. Ob die Obergrenze, die ab 2027 vorgesehen ist, wirklich umgesetzt wird, ist zudem politisch noch unsicher. Zweitens kann das BEHG nicht als Verbrauchersteuer bestehen, da die Kosten für die Zertifikate zwar auf den (Letzt-)Verbraucher umgelegt werden, sie dabei jedoch nicht verbraucht werden.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind aber nur ein Zünder, der das BEHG zu einer Zeitbombe macht. Der andere droht ab 2025: Dann soll über die Einführung einer Emissionsobergrenze ab 2027 entschieden werden. „Dadurch könnte es zu einer Preisexplosion kommen, auf die sich die Unternehmen nicht vorbereiten können”, so Schäfer-Stradowsky. „So bleibt eine grundsätzliche Entscheidung, die für die Teilnehmer_innen am nationalen Emissionshandel von zentraler Bedeutung ist, mit Unsicherheit behaftet und unvorhersehbar.”
Das Gutachten schlägt zwei Möglichkeiten vor, wie die Verfassungsmäßigkeit des BEHG hergestellt werden könnten. Zum einen, durch die Verkürzung der Einführungsphase und Aufhebung des Preiskorridors nach der Einführungsphase. Zum anderen durch die Ausgestaltung der Einführungsphase als verfassungsgemäße Verbrauchssteuer mit Aufhebung des Preiskorridors im Rahmen einer Energiesteuerreform. Schäfer-Stradowsky: „Auf diese Weise könnten die verfassungsrechtlichen Risiken behoben werden. Damit auch der zweite Zünder entschärft wird, müsste aber auch der CO2-Preis schneller steigen, sonst droht 2027 weiterhin ein plötzlicher Preisanstieg.“
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Bildquellen: Stiftung Neue Energie sowie IKEM