Satzung der Stiftung Neue Energie

(Beschlossen am 16.12.1997. Zuletzt geändert am 31.08.2017)

PRÄAMBEL

Die zentrale Stromerzeugung in Atomkraftwerken und in mit fossilen Energieträgern betriebenen Großkraftwerken bedroht den Menschen und seine Zukunft in zunehmendem Maße. 

Die Stiftung Neue Energie ist mit dem Ziel gegründet, daran mitzuwirken, den Energiebereich für Mensch und Natur zukunftsfähiger zu gestalten.

Anzustreben ist ein Umbau der Energieversorgung durch dezentrale, bürgernahe und regenerative Energieerzeugung und -verteilung sowie durch Energieeinsparungen. Dezentralisierung schafft zugleich hochwertige Arbeitsplätze in Handwerk und mittelständischer Industrie und trägt zum Abbau persönlicher Hilfsbedürftigkeit bei.

Die Stiftung Neue Energie will zur Förderung dieses Zieles durch Information, Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit und Beratung zur Entwicklung der Rahmenbedingungen, nämlich zu Kenntnis, Wissen und Sachverstand sowie zu notwendigem Wertewandel in der Bevölkerung beitragen.

§1 NAME, RECHTSFORM

(1) Die Stiftung führt den Namen STIFTUNG NEUE ENERGIE.

(2) Sie ist nicht rechtsfähig und wird von der Gemeinnützigen Treuhandstelle e.V. in 44708 Bochum treuhänderisch verwaltet.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum.

§2 ZWECKE UND IHRE VERWIRKLICHUNG

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Treuhänder und die Organpersonen des Treuhänders und der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Zweck der Stiftung ist es,

a) Umwelt-, Natur und Klimaschutz,

b) Wissenschaft und Forschung,

c) Erziehung und Bildung,

d) Entwicklungszusammenarbeit und Völker verständigung,

e) bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zweck

ein Deutschland und weltweit im Zusammenhang mit Atomausstieg, Klimaschutz und dem Ausbau der Erneuerbaren Energien zu fördern oder selbst operativ durchzuführen. Die vorgenannten einzelnen Teilzwecke müssen nicht gleichzeitig oder in gleichem Maße verwirklicht werden.

(3) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a) Information zu Klimaschutz und zukunftsfähiger Energieversorgung auf Basis erneuerbarer Energien, sowie Förderung der Information, des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung (Beauftragung vonwissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsvorhaben, Durchführung von Veranstaltungen und Kampagnen, Erarbeitung von Publikationen, etc.) mit dem Ziel, den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz zu verbessern.

b) Förderung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die dieZwecke gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung ganz oder teilweise fördern und verfolgen.

c) Förderung der Kooperation und Netzwerkbildung zwischen Organisationen und Einrichtungen.

d) Schaffung oder Unterstützung von lokalen Einrichtungen, Initiativen undProjekten, die den Stiftungszwecken dienen, insbesondere im Bereich der Umweltbildung, der kulturellen Bildung und der Information und Erziehungvon Jugendlichen sowie Erwachsenen in Hinsicht auf einen nachhaltigen und ressourcenschonenden Lebensstil, z.B. an Schulen, Kindergärten, Aus- und Fortbildungs- sowie kulturellen Einrichtungen.

e) Realisierung oder Mitwirkung bei der Realisierung von Projekten zur Erzeugung und Lieferung erneuerbarer Energien und Energieeinsparung, insbesondere im Zusammenhang mit kulturellen Einrichtungen und Baudenkmälern oder soweit die Projekte Pilotcharakter haben, die Anwendung verdeutlichen oder aufgrund einer nicht ausreichenden Wirtschaftlichkeit oder eines zu hohen technischen oder wirtschaftlichen Risikos ansonsten nicht verwirklicht würden und soweit diese Maßnahmen keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.

f) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet von Umwelt-, Natur- und Klimaschutz,

g) Förderung oder Durchführung von Projekten der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, vorrangig auf dem Gebiet von Umwelt --, Natur- und Klimaschutz durch Realisierung oder Mitwirkung bei der Realisierung von Projekten zur Erzeugung und Lieferung erneuerbarer Energien.

h) Vergabe von Preisen und Auszeichnungen.

(4) Die steuerrechtlichen Bestimmungen für gemeinnützige Körperschaften sind zu beachten.

§2a STIFTUNGSVERMÖGEN

Soweit durch Aufwendungen für die ideellen Aufgaben der Stiftung und die Vermögensverwaltung, die die entsprechenden Einnahmen übersteigen, das Vermögen der Stiftung gemindert wird, besteht keine Wiederauffüllungsverpflichtungfür das Stiftungsvermögen, es sei denn, dass der Stiftungsrat etwas anderes beschließt.

§3 ORGANE DER STIFTUNG

(1) Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Stiftungsrat und die Geschäftsführung.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden.

§4 STIFTUNGSRAT

(4) Der Stiftungsrat fasst im Rahmen der Zielsetzungen des § 2 die Beschlüsse, nachdenen der Treuhänder die Stiftung verwaltet und vertritt. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln und hat die folgenden Aufgaben:

a) Vorgabe von Richtlinien an den Treuhänder zur Verwaltung des Stiftungsvermögens und seiner Erträgnisse;

b) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres.

(5) Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 20.000, DM verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem innerhalb einer Frist von zwei Wochen kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht.

(8) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen bei allen Beschlüssen um die Herstellung von Einvernehmen mit dem Treuhänder bemüht sein.

§5 KURATORIUM

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Personen.

(2) Mitglieder des Kuratoriums werden Persönlichkeiten, die sich für die Belange der Stiftung in besonderer Weise einsetzen. Sie werden vom Treuhänder auf Vorschlag von Stiftern für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederwahl, auch vorzeitige Abberufung, sind zulässig. Die Gemeinnützige Treuhandstelle e. V., Bochum, ist berechtigt, an den Beratungen und Sitzungen des Kuratoriums mit Rederechtteilzunehmen.

(3) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:


a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates gem. § 4 Abs. 1 3,


b) Beratung des Stiftungsrates und des Treuhänders,


c) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen im Einvernehmen mit der Gemeinnützigen Treuhandstelle e. V. in 44708 Bochum als Stifter.

(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(5) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem innerhalb einer Frist von zwei Wochen kein Mitglied des Kuratoriums
widerspricht


§6 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung obliegen der Gemeinnützigen Treuhandstelle e.V. in 44708 Bochum als treuhänderischem Eigentümer des Stiftungsvermögens. Sie ist von den Beschrankungen des § 181 BGB befreit.

§7 ANFALL DES STIFTUNGSVERMÖGENS

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögender Stiftung an die Gemeinnützige Treuhandstelle e.V. , Oskar Hoffmann Straße 25 in 44708 Bochum, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gem. § 2 dieser Satzung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entscheidungen über eine Auflösung der Stiftung oder Änderung des § 2 dieser Satzung treffen die Organe der Stiftung durch übereinstimmenden Beschluss.

Förderbeispiele kennenlernen, Geschichte erleben

Vielfältige Beispiele aus der Förderpraxis der Stiftung Neue Energie finden Sie hier in der Chronik zu unserer Geschichte.
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Unsere Vision

Gemeinsam sozial und gerecht das 1,5-Grad-Ziel erreichen, die menschengemachte Verursachung der Klimakrise zu stoppen, die Biodiversität stärken und und irreversible Naturschäden ausschließen: Das ist unsere Vision!
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